Kleinbetragsrechnungsregelung hilft Selbstständigen

Wenn das mal kein schönes Wort ist! Ich liebe Endloskomposita wie sie – soweit ich mich aus meinem Linguistik-Studium noch schwach erinnere – wohl nur die deutsche Sprache hervorbringen kann.

Von der Kleinbetragsrechnungsregelung ist es nicht weit zur Fleischereifachverkäuferinnenausbildung und von da ist es nur ein Katzensprung zum Helge Schneiders klasse  Song von der Wurstfachverkäuferin. Hier der Link zu seinem Youtube-Video:

www.youtube.com/watch?v=yuJT7mhCf40

Damit dieser Blogpost aber nicht nur „just for fun“ ist, sondern auch noch einen sittlichen Nährwert hat, hier auch der Link zur wirklich hilfreichen Regelung zur Rechnungsstellung bei Kleinbeträgen:

www.ihk-nuernberg.de/nbg/media/PDF/Publikationen/Recht-Steuern/Neue-Pflichtangaben-auf-Rechnungen-_145.pdf

Es ist nämlich so, dass

„Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150,- Euro brutto nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), gilt eine Sonderregelung (§ 33 UStDV)“ mit weniger Aufwand ausgestellt werden können. Zum Beispiel müssen Sie nicht auf jede Rechnung Name und Anschrift des Adressaten aufführen und Sie müssen auch keine Rechnungsnummer vergeben. Die enthaltene Mehrwertsteuer muss nicht ausgewiesen werden, es genügt ein Hinweis wie viel Prozent Mwst. im Endbetrag enthalten sind. Praktisch, wenn Sie zum Beispiel ein Buch oder E-Book oder Ähnliches verkaufen wollen.

Alles, was das Leben von Selbstständigen leichter macht, finde ich gut – auch wenn es mit Wortungetümen daher kommt.

 

Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Sonja Tomaskovic

    Das habe ich vor kurzem auf dem Gründerseminar auch gelernt. Letztlich ist die Kleinbetragsrechnung also nur eine Quittung, was es zumindest manchen Selbstständigen doch erheblich einfacher macht (aber sicherlich nicht allen). Danke für den Link zum PDF.

  2. Ja, so habe ich es auch verstanden – eine Quittung, also der Zahlungsbeleg, den der Empfänger dann beim Finanzamt einreichen kann.

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