Eins vorneweg: Ich bin kein Anwalt und empfehle jedem Heilpraktiker, Therapeuten und Arzt sich rechtlich abzusichern, wenn es um die eigenen Werbematerialien geht. Vielleicht kann der zuständige Berufsverband weiterhelfen.
Das gesagt habend, möchte ich heute einige Neuerungen in Bezug auf Werbemöglichkeiten für diese Berufsgruppen hinweisen. Geregelt sind diese Möglichkeiten zur Eigenwerbung im Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Dieses Gesetz enthält eine Reihe von Einschränkungen für die Werbung. Besonders wichtig: Die Werbung darf nicht irreführend sein und es dürfen keine sicheren Heilversprechen gegeben werden. Das bleibt auch so, was ja gut ist.
Aber bei vielen Details gibt es Lockerungen.
Lockerungen, die Selbstständige in Heilberufen für die Eigenwerbung nutzen sollten. Denn die wenigsten bekommen die Praxis per ärztlicher Überweisung gefüllt, sondern müssen mit allen legalen Mitteln auf sich aufmerksam machen und Vertrauen aufbauen.
Am 19. Oktober 2012 wurde eine Veränderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durch den Bundesrat verabschiedet.
- Sie dürfen mit fachlichen Veröffentlichungen werben.
Bisher durften Ärzte und Therapeuten nicht auf Fachveröffentlichungen, zum Beispiel ein Buch oder ein Fachartikel in einer Zeitschrift hinweisen. Das ist jetzt erlaubt. - Sie können jetzt in bestimmtem Rahmen Fallgeschichten schildern.
Fallberichte und Krankengeschichten sind verboten, wenn sie werblich überzogen daher kommen. Was aber geht, ist einen Verlauf bis zum Beginn der Behandlung (aber ohne Diagnose und Beschreibnung des Behandlungserfolges) aufzuzeigen. - Werbung in Berufskleidung ist jetzt möglich.
Heilbehandler dürfen sich auf ihren Werbemitteln und auf ihren Webseiten in Berufskleidung (weißer Kittel) zeigen, wenn sie diese in ihrer Praxis tragen. - Bilder und Fachsprache sind nun teilweise erlaubt.
Eine Visualisierung von Therapien ist teilweise möglich. Man darf zum Beispiel auf einem Foto zeigen, wie ein Hypnotherapeut bei einem Klienten ein Pendel anwendet. - Praxen dürfen jetzt Testimonials /Empfehlungsmarketing nutzen
Die Werbung mit Äußerungen Dritter ist nur dann verboten, „wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“. Vernünftige Kundenstimmen sind also erlaubt.
Generell galt und gilt immer noch: Werbung darf nicht irreführend sein:
Irreführende, überzogene oder einen sicheren Heilerfolg in Aussicht stellende Werbung ist verboten.
Alle oben aufgeführten Infos und noch einige mehr werden im Detail beschrieben auf:
Übrigens:
Auch Selbstständige ohne Heilerlaubnis müssen sich bei der Werbung an Gesetze halten – wie jedes Unternehmen.Vor allem an das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) – hier zu finden: www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
Liebe Frau Weinberger,
vielen Dank für den wertvollen Hinweis gestern in der Feedback-Telefonkonferenz auf diesen informativen Blogbeitrag! Da haben Sie alles wirklich super auf den Punkt gebracht und auch der weiterführende Link ist sehr hilfreich. Genau zum richtigen Zeitpunkt!
Herzliche Grüße
Silvia Stempelmann
Freut mich, liebe Frau Stempelmann!