Eins vorneweg: Ich bin kein Anwalt und empfehle jedem Heilpraktiker, Therapeuten und Arzt sich rechtlich abzusichern, wenn es um die eigenen Werbematerialien geht. Vielleicht kann der zuständige Berufsverband weiterhelfen.
Das gesagt habend, möchte ich heute einige Neuerungen in Bezug auf Werbemöglichkeiten für diese Berufsgruppen hinweisen. Geregelt sind diese Möglichkeiten zur Eigenwerbung im Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Dieses Gesetz enthält eine Reihe von Einschränkungen für die Werbung. Besonders wichtig: Die Werbung darf nicht irreführend sein und es dürfen keine sicheren Heilversprechen gegeben werden. Das bleibt auch so, was ja gut ist.
Aber bei vielen Details gibt es Lockerungen.
Lockerungen, die Selbstständige in Heilberufen für die Eigenwerbung nutzen sollten. Denn die wenigsten bekommen die Praxis per ärztlicher Überweisung gefüllt, sondern müssen mit allen legalen Mitteln auf sich aufmerksam machen und Vertrauen aufbauen.
Am 19. Oktober 2012 wurde eine Veränderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durch den Bundesrat verabschiedet.
Generell galt und gilt immer noch: Werbung darf nicht irreführend sein:
Irreführende, überzogene oder einen sicheren Heilerfolg in Aussicht stellende Werbung ist verboten.
Alle oben aufgeführten Infos und noch einige mehr werden im Detail beschrieben auf:
Übrigens:
Auch Selbstständige ohne Heilerlaubnis müssen sich bei der Werbung an Gesetze halten – wie jedes Unternehmen.Vor allem an das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) – hier zu finden: www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/